Jüngst hatte sich das Landgericht (LG) München I mit der Frage der Haftung eines Krankenhauses zu befassen (Urteil vom 02.09.2009, Az. 9 O 23635/06).
In dem Sachverhalt, der dem dortigen Verfahren zugrundelag, klagten Krankenkasse und Pflegekasse einer Versicherten gegen ein Krankenhaus. In diesem Haus war die Versicherte behandelt worden. Bei ihr waren bereits aus der Vergangenheit mehrere psychotische Episoden bekannt.
Nachdem sich der Zustand verschlechterte, kam es zur stationären Krankenhausaufnahme. Unmittelbar nach der Aufnahme sprang die Patientin aus einem Fenster im ersten Stock der Klinik und zog sich hierbei erhebliche Verletzungen zu.
Kranken- und Pflegekasse begehrten hierfür Schadensersatz, weil sie in der Phase der anschließenden Behandlung für Leistungen eingestanden waren. Folglich ging es in dem Verfahren um den in einem psychiatrischen/psychotherapeutischen Krankenhaus anzulegenden Sorgfaltspflichtmaßstab.
Das Gericht nahm an, daß hiergegen verstoßen worden war:
„Auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme durch Sachverständigen steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass die Patientin bei ihrer Wiederaufnahme am 26.08.2002 entgegen den anerkannten Regeln der fachpsychiatrischen und fachpsychotherapeutischen Kunst ohne jedwede Überwachung oder sonstige Sicherung in einem Patientenzimmer im 1. Stock untergebracht wurde. Aufgrund der unklaren Krankheitssituation wäre indessen eine Überwachung der Patientin, mindestens aber eine Unterbringung in einem Zimmer mit Fenstersicherung veranlasst gewesen. Dass dies unterblieben ist, stellt einen Behandlungsfehler und damit einen Sorgfaltspflichtverstoß, der Voraussetzung sowohl der vertraglichen wie der deliktischen Haftung der Beklagten ist, dar.“
Da das Gericht zudem annahm, daß bei ausreichender Überwachung bzw. Unterbringung in einem Zimmer mit Fenstersicherung es zu einem derartigen Sprung aus dem Fenster nicht gekommen wäre, ging das Gericht auch vom Vorliegen einer Ursächlichkeit dieser Unterlassung für die Möglichkeit der Patientin aus, einen derartigen Fenstersprung vorzunehmen.
Ansprüche standen Kranken- bzw. Pflegekasse daher aus übergegangenem Recht zu, weil sie für die insoweit erfolgte Nachbehandlung eingestanden waren.
Das Urteil verdeutlicht die erheblichen Schwierigkeiten, die gerade im psychiatrischen Bereich bestehen, wenn Selbstschädigungstendenzen eines Patienten verkannt werden. Schadensersatzsummen, die hierbei im Raum stehen, können erheblich sein - im vorliegenden Fall waren bis zum Zeitpunkt der Entscheidung immerhin Kosten i.H.v. knapp 100.000,00 € aufgelaufen - ungeachtet der Tatsache, daß natürlich aus diesem Ereignis auch noch weitere Schadensersatzpositionen in Zukunft resultieren können.
Im Zweifel wird daher bei einem Patient mit einer derartigen Vorgeschichte eher ein vorsichtigeres Vorgehen anzuraten sein. Zöge man hierbei aber freiheitsentziehende Maßnahmen in Betracht, so würde sich ein weiteres Problemfeld auftun, nämlich das der hierfür notwendigen richterlichen Anordnung. Dieses Spannungsfeld zwischen grundsätzlichem Freiheitsrecht des Patienten und Fürsorgepflicht der Klinik kann nur im Einzelfall gelöst werden.
18.09.2009 |  | | | | RA Dr. Dr. Thomas Ufer | | | |
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