Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs war der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharmaherstellers nicht ausreichend. Vielmehr treffe den behandelnden Arzt eine Hinweispflicht über schwerwiegende Nebenwirkungen von verordneten Medikamenten. In Anbetracht der möglichen schweren Folgen, die sich für die Lebensführung der Patientin bei Einnahme des Medikamentes ergeben konnten und sich später auch tatsächlich verwirklicht haben, hätte die das Medikament verordnende Ärztin darüber aufklären müssen, daß das Medikament in Verbindung mit dem Rauchen ein erhebliches Schlaganfall- oder Herzinfarktrisiko mit sich bringt. Nur nach entsprechender Aufklärung, so der BGH, hätte die Patientin ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben und sich entweder dafür entscheiden können, das Rauchen einzustellen oder aber das Medikament wegen des bestehenden Risikos nicht einzunehmen. Zugrunde lag der Entscheidung die Verordnung eines Antikonzeptionsmittels. Die Patientin nahm das verordnete Medikament seit Ende 1994 ein und erlitt im Februar des darauffolgenden Jahres einen Schlaganfall, der durch die Wechselwirkung zwischen dem Medikament und dem von der Patientin während der Einnahme zugeführten Nikotin verursacht wurde. Bereits das Berufungsgericht war von einer bestehenden Aufklärungspflicht der Ärztin ausgegangen, hatte aber eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in die Verordnung des Medikamentes angenommen. Eine solche hypothetische Einwilligung greift dann, wenn nach der Sachlage davon auszugehen ist, daß der betreffende Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Die Begründung für die Annahme einer solchen hypothetischen Einwilligung aber hielt der BGH im vorliegenden Fall für widersprüchlich, so daß er die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hat. 19.04.2005 |