In der Vergangenheit war immer wieder der Zeitpunkt einer vor einem Eingriff notwendigen Aufklärung von Patienten in der Rechtsprechung umstritten. Jüngst hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz damit zu befassen, ob eine Bedenkzeit von drei Stunden vor einem ambulanten Eingriff als ausreichend zu erachten ist (Beschluß vom 30.01.2008, Az. 5 U 1298/07).
In dem Sachverhalt, der dem dortigen Verfahren zugrundelag, war eine Patientin drei Stunden vor einem ambulanten Eingriff aufgeklärt worden. Die Besonderheit des Falles lag darin, daß die Klägerin bereits mehrfach in vergleichbarer Weise operiert worden war. Zudem ging das Gericht davon aus, daß dieser Zeitraum von drei Stunden ausreichend gewesen sei, um der Klägerin die notwendige Bedenkzeit einzuräumen.
Die Patientin sei einerseits von dem aufklärenden Arzt ausreichend über die Art des Eingriffs und dessen Risiken informiert worden, so daß ihr eine eigenständige Entscheidung hierüber möglich war. Ansonsten ist es nach der Rechtsprechung notwendig, daß eine Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen hat, daß der Patient noch selbst abwägen und sich innerlich frei für und wider den Eingriff entscheiden kann. Auch dies haben die Richter vorliegend bejaht.
Die Entscheidung des OLG Koblenz zeigt deutlich, daß sich in der arzthaftungsrechtlichen Rechtsprechung jegliche Verallgemeinerungen nur mit Bedacht vornehmen lassen, weil Gerichte immer wieder vor die Aufgabe gestellt sind, im Einzelfall eine neuerliche Überprüfung bestehender Grundsätze vorzunehmen. Hier hat das OLG gezeigt, daß eine derartige Überprüfung nicht zwangsläufig - wie dies teilweise wahrgenommen wird - zu einer verschärften Haftung von ärztlichen Leistungserbringern führen muß, ohne daß hieraus aber der Grundsatz hergeleitet werden könnte, daß eine Aufklärung drei Stunden vor einem Eingriff auch ansonsten als rechtzeitig anzusehen wäre.
01.08.2008 |  | | | | RA Dr. Dr. Thomas Ufer | | | |
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